grenzen-los e.V.
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Der Verein - Satzung

V E R E I N S S A T Z U N G


§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "grenzen-los". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der Abkürzung "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kerken und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern eingetragen werden.
  3. Die Anschrift des Vereins ist die des 1. Vorsitzenden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Durchführung von spiel-, sport- und erlebnispädagogischen Angeboten, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sowie Menschen mit Behinderungen. In diesem Rahmen liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Jugendhilfe, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie der Förderung der Kriminalprävention und des Sports.
  2. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse Durchführungen von Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung sportlicher und pädagogischer Übungen und Leistungen.

§ 3. Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bedingungen der Vereinssatzung erfüllt.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder). Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; Fördermitglieder betätigen sich nicht aktiv im Verein, sie unterstützen jedoch dessen Ziele und Zwecke in geeigneter Weise.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  5. Mit der Antragsstellung erkennt der/die Antragssteller/in die Vereinssatzung an.
  6. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.
  7. Der Beitritt wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  8. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  9. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem/der Antragssteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  10. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwilligen Austritt.
    2. Tod des Mitgliedes, bei natürlichen Personen.
    3. Verlust der Rechtsfähigkeit, bei juristischen Personen.
    4. Ausschluss.
  11. Ein freiwilliger Austritt ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, zum Monatsende möglich.
  12. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Ein gezahlter Mitgliedsbeitrag bis zur Kündigung wird nicht zurückgezahlt, ein im Voraus gezahlter Beitrag wird erstattet.
  13. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig:
    1. Wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt und das Mitglied acht Wochen nach Absendung einer schriftlichen Mahnung nicht den vollen Betrag entrichtet hat.
    2. Wenn das Mitglied in grober oder fahrlässiger Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Vereinszweck oder die Interessen des Vereins verstößt.
  14. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  15. Dem Mitglied ist, vier Wochen vor dem Beschluss des Ausschlusses, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.
  16. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.
  17. Der Beschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen.
  18. Vereinszugehörigkeitsmerkmale sind auf Verlangen dem Verein zurückzugeben.
  19. Bei Ausschluss wird ein gezahlter Mitgliedsbeitrag bis zur Kündigung nicht zurückgezahlt, ein im Voraus gezahlter Beitrag wird, abzüglich der für die Kündigung angefallenen Kosten, erstattet.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen, offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten und zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet sich an die Vereinssatzung, sowie den Geschäftsordnung zu halten.
  4. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.

§ 6. Mitgliedsbeiträge/Förderbeträge/Aufnahmegebühren/Umlagen
  1. Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds abgebucht oder sind als Jahresbeitrag bis zum 01.04. jährlich im Voraus auf das Konto des Vereins zu Überweisen.

§ 7. Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand,
    2. Die Mitgliederversammlung.

§ 8. Der Vorstand
  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Er besteht aus dem:
    1. 1. Vorsitzenden,
    2. Stellvertreter,
    3. Schriftführer,
    4. Kassierer.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt möglich.
  5. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung, dem Vereinsaustritt oder Rücktritt aus persönlichen Gründen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  7. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  10. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  11. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte, sofern vom Vorstand keine natürliche Person zum Geschäftsführer berufen wurde.

§ 9. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung hat die Vereinsangelegenheiten satzungsgemäß zu erledigen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des 1. Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassierers.
    2. Wahl zweier Kassenprüfer, wobei die Kassenprüfer kein Amt des Vereins bekleiden dürfen.
    3. Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    6. Beratung von Anträgen.
    7. Bestimmung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Förderbeträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen.
    8. Beschluss weiterer Regelungen des Vereinslebens, die in einem Geschäftsordnung festgehalten werden.
  2. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten.

§ 10. Berufung der Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu berufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
    2. spätestens drei Monate nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.
    3. wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
  3. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
  4. Das Ausüben des Stimmrechts kann nur persönlich wahrgenommen werden und kann nicht delegiert werden.
  5. Juristische Personen sind berechtigt eine natürliche Person als Stellvertreter zu benennen. Diese Person muss dem Verein rechtzeitig (spätestens 24 Stunden vor einer Mitgliederversammlung) bekannt gegeben werden.

§ 11. Form der Einberufung
  1. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einzuladen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält die vorläufig festgesetzte Tagesordnung.
  3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  4. Die Einladung kann sowohl auf analogem (z.B.: Post, persönliche Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten/das Postfach des Mitgliedes), als auch auf digitalem Weg (z.B.: E-Mail) erfolgen. Wenn ein Mitglied auf eine bestimmte Art der Übermittlung besteht, so muss dies dem Verein gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12. Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
  1. Beschlussfähig ist jede ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit dies nicht anders durch die Vereinssatzung oder geltendes Recht vorgesehen ist.
  2. Beschlüsse werden durch deutliches Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit dies nicht durch die Satzung oder geltendes Recht anders vorgegeben ist.
  4. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung beinhalten, erfordern eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13. Beurkundung
  1. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem (weiteren) Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt diese Niederschrift einzusehen.

§ 14. Kassenprüfer
  1. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres zu wählen.
  2. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist unbegrenzt möglich.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei satzungsgemäße und die steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  4. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung in mündlicher (persönlich) oder schriftlicher Form, zu unterrichten.

§ 15. Ehrenamtliche Tätigkeit
  1. Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Die damit verbundenen Auslagen sind vom Verein zu erstatten.

§ 16. Vereinsvermögen
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu führen. Der Abschluss ist für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17. Haftung des Vereins
  1. Der Verein, seine Organe und seine Mitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 18. Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann nur auf Antrag des Vorstands aufgelöst werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens zweidrittel der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese Versammlung kann die Auflösung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, auflösen.
  3. Zur endgültigen Auflösung ist eine dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.
  4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand oder Liquidatoren, die von der Mitgliederversammlung bestellt wurden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Kerken, den 01.08.2006

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